Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: Live Science. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO);
  • die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs.2 Nr.18 AO); die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs.2 Nr. 10 AO);
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (§52 Abs.2 Nr.13 AO).

Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch

  • die Planung und Durchführung von Bildungsveranstaltungen, wie z.B. Symposien, Vorträge, Ausstellungen, Wissenschaftsfestivals, Science Slams und sonstigen Veranstaltungen, die mit der Partizipation von internationalen Wissenschaftler*innen auch den internationalen Austausch fördern sollen.
  • Förderung und Stärkung von Mädchen und Jugendlichen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, durch zielgruppenspezifische Bildungsprojekte, insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich.
  • Förderung von Akademikerinnen und Akademikern, bei Benachteiligungen in Beruf und Gesellschaft auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung durch Fortbildungsmaßnahmen, wie z. B. Workshops und Seminare im Bereich der Kommunikation und Bildung.
  • Förderung des wissenschaftlichen und beruflichen Erfahrungsaustausches von Frauen und Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung diskriminiert werden, in der Wissenschaft durch die Bildung von Arbeitskreisen.
  • Aufzeigen struktureller Benachteiligung von Frauen und Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, in der Wissenschaft durch entsprechende Schwerpunksetzung bei Veranstaltungen.
  • Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts wie z.B. Museen, Vereinen und Bildungsträgern im Sinne des Vereinszweckes.
  • Beschaffung finanzieller Mittel zur Unterstützung von Aktivitäten anderer Körperschaften, welche den Satzungszielen entsprechen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Der Aufnahmeantrag ist textlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem/der Antragsteller*in mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Der Vorstand kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Juristische Personen erfüllen ihre Rechte und Pflichten durch eine zur Vertretung berechtigte natürliche Person.

§ 5 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder berufen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand textlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Sollte das Mitglied gegen diese Entscheidung binnen zwei Wochen Einspruch erheben, entscheidet auf Antrag des Mitglieds die Mitgliederversammlung. Die Löschung aus der Mitgliederliste kann erfolgen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger textlicher Aufforderung mit Fristsetzung nicht bezahlt. Die Mahnung muss an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die E-Mail als unzustellbar zurückkommt. Die Löschung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Der Verein kann einen Mitgliedsbeitrag erheben. Die Höhe eines etwaigen Mitgliedsbeitrages für natürliche und juristische Personen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 9 Formen der Durchführung von Organsitzungen/-versammlungen

Versammlungen/Sitzungen der Organe im Sinne des § 8 können in Präsens ihrer Mitglieder oder virtuell (siehe Buchstabe a.), oder in einer Kombination von Präsenz- und virtueller Durchführung (hybride Durchführungsform, siehe Buchstabe b.), oder im Wege schriftlicher Abstimmung (Buchstabe c.) oder ohne Sitzung/Versammlung (Buchstabe d.), d.h. ggf. teilweise oder ganz ohne Anwesenheit der Organmitglieder an einem Sitzungsort abgehalten werden.

Dem Vorstand obliegt bei Mitgliederversammlungen, der/dem Vorsitzenden bei Vorstandssitzungen die Entscheidung über die Durchführungsform. Die Entscheidung ist in der Einladung mitzuteilen. Im Fall der schriftlichen Abstimmung (siehe Buchstabe c.) setzt der/die Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung der/die stellvertretenden Vorsitzende zugleich eine Frist, die mindestens der Einladungsfrist entsprechen muss und fordert zur schriftlichen Abstimmung auf. In Eilfällen (Abstimmungsverfahren in Textform, siehe Ziffer d.) setzt der/die Vorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung die/der stellvertretenden Vorsitzenden eine angemessene Frist zur Abstimmung. Näheres kann eine Geschäfts- und/oder eine Wahlordnung regeln. Auf die Einhaltung von Form und Frist kann verzichtet werden. Über Organsitzungen in jeder Durchführungsorm ist ein Protokoll zu erstellen, das insbesondere die gefassten Beschlüsse zu dokumentieren hat. Es ist von dem/der Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n zu unterzeichnen und den Organmitgliedern mindestens in Textform zur Verfügung zu stellen

  1. Virtuelle Durchführung
    Die virtuelle Durchführung erfolgt durch Einwahl aller Organmitglieder in eine Video- oder Telefonkonferenz (virtueller Versammlungsraum), in der sie ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Mit der Einladung zu einer virtuellen Sitzung sind den Organmitgliedern jeweils auf einem sicheren Übertragungsweg die Einwahldaten bereitzustellen. Die technische Lösung, i.d.R. eine entsprechende Plattform im Internet, hat zu ermöglichen, dass Zugang zum virtuellen Raum ausschließlich Berechtigte erhalten, die sich im Rahmen eines angemessenen Authentifizierungsverfahrens dort angemeldet haben. Die Ausübung der Rechte der Organmitglieder auf Teilnahme, das Rede- und Fragerecht sowie das Recht auf Teilnahme an Abstimmungen ist durch das technische System zu gewährleisten, insbesondere ist (z.B. durch eine Chat-Funktion) sicherzustellen, dass Rede- und Fragenbeiträge einzelner Teilnehmender durch die anderen Teilnehmenden wahrgenommen werden können. Legitimierte Teilnehmende haben jederzeit sicherzustellen, dass Grundsätze der Vertraulichkeit, der Verschwiegenheit und des Datenschutzes gewahrt werden, insbesondere ist die beiläufige Teilnahme an virtuellen Sitzungen von unberechtigten Personen durch die Teilnehmenden wirksam auszuschließen.

  2. Hybride Durchführung
    Eine Kombination von Durchführung in Präsens und virtueller Durchführungsform ist möglich, insbesondere indem den Teilnehmenden die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonzuschaltung teilzunehmen oder bei physischer Anwesenheit des Teilnehmenden am Versammlungsort ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Für Hybridsitzungen gelten die Regelungen von Buchstabe a.) entsprechend.

  3. Schriftliche Durchführungsform
    Der/die Vorsitzende bzw. der Vorstand kann den stimmberechtigten Organmitgliedern darüber hinaus ermöglichen, ihre Stimme ohne präsente Teilnahme an der Präsenzsitzung vor deren Durchführung innerhalb der gesetzten Frist in schriftlicher Form („schriftliche Abstimmung“) abzugeben. Stimmabgaben der Mitglieder sind gültig, wenn diese der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden bis zu Beginn des betreffenden Abstimmungsvorgangs in der Präsenzsitzung in schriftlicher Form (d.h. mit eigenhändiger Namensunterschrift, Übermittlung per Telefax ist möglich, alternativ per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, § 126 Abs. 3 iVm § 126a BGB) zugehen.

  4. Abstimmungsverfahren in Textform
    Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse im Abstimmungsverfahren in Textform gefasst werden. Ein Beschluss ohne Versammlung der Organmitglieder ist gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem von der/dem Vorsitzenden oder bei deren/dessen Verhinderung dem/der stellvertretenden Vorsitzenden gesetzten Termin mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit gefasst wurde.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, und dem/der Kassierer/in.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom/ von der ersten Vorsitzenden allein oder vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 1 Jahr. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet auch mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet, der/die Vorsitzende.
Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zur Versammlung ist von dem/der 1. Vorsitzenden textlich unter Einhaltung einer Frist von mind. 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

§ 11 Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  • wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  • mindestens einmal jährlich,
  • bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten, wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand textlich unter Einhaltung einer Frist von mind. 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied kann beim Vorstand textlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die Versammlungsleiter/in hat sodann zu Beginn die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

  • die Genehmigung der Jahresrechnung
  • die Entlastung des Vorstands,
  • die Wahl des des/der 1. Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, und des/der Kassierer/in,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder,Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • die Wahl des/der Rechnungsprüfer/in.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Beteiligung von drei Vierteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der sich beteiligenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Wiederholung kann am gleichen Tage wie die erste Mitgliederversammlung stattfinden, muss jedoch spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag durchgeführt werden. Die Wiederholungsversammlung kann bereits mit der Ladung zur ersten Mitgliederversammlung einberufen werden.

Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der sich beteiligenden Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der sich beteiligenden Mitglieder erforderlich.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. 

§ 13 Rechnungsprüfung

Die Jahresrechnung ist von dem/der Rechnungsprüfer/in zu prüfen.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschließen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Versammlung bestimmt mindestens eine/einen Liquidator/in.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts der AO verfolgt, zu. Die konkrete Beschlussfassung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten seitens des Registergerichtes oder anderer Behörden textliche oder aussagemäße Korrekturen der Satzung zwingend vorgeschrieben werden, so ist der Vorstand ermächtigt, diese Korrekturen vorzunehmen.

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